Der Gemeindekirchenrat hat nach Artikel 27 Absatz 1 Grundordnung einen Gemeindebeirat gebildet. In den Gemeindebeirat wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen berufen, die sich an den gemeindlichen Diensten, Kreisen und Gruppen beteiligen. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindebeirates soll mindestens so groß sein wie die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrates.
Nach Artikel 27 Absatz 5 Grundordnung wirkt der Gemeindebeirat bei der Planung und Koordinierung sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit. Er kann Anfragen an den Gemeindekirchenrat richten und Anregungen geben. Er wird vom Gemeindekirchenrat über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Gemeindekirchenrats unterrichtet, soweit es sich nicht um vertrauliche Angelegenheiten handelt.
Der Gemeindebeirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen; zwei dieser Sitzungen sollen gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat stattfinden. Zu Sitzungen des Gemeindebeirats lädt seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender ein; zu den gemeinsamen Sitzungen wird von den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats und des Gemeindebeirats gemeinsam eingeladen. Der Gemeindebeirat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Gemeindekirchenrat es verlangt (Artikel 27 Absatz 4 Grundordnung)
Vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere vor der Wahl von Ältesten sowie vor der Bestellung von ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, hat der Gemeindekirchenrat den Gemeindebeirat zu hören (Artikel 27 Absatz 6 Grundordnung).
(alphabetisch sortiert)
Der Kontakt zu den Mitgliedern erfolgt über das Gemeindebüro.